
Jahresabrechnung ändert Verjährungsfristen nicht
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Ansprüche auf Hausgeldvorschüsse verjähren 3 Jahre nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahrs. Werden Rückstände aus Hausgeldzahlungen in die Jahresabrechnung aufgenommen, ändert dies die Verjährungsfristen nicht. Mit dem Beschluss der Jahresabrechnung wird lediglich die Abrechnungsspitze begründet.
(BGH vom 01.06.12, V ZR 171/11)