
Kostentragung für teilenden Eigentümer
Veröffentlicht am
Eine Regelung, wonach der teilende Eigentümer von den Kosten für Verwaltung und Ansparung zur Rücklage befreit ist, ist nichtig.
AG München vom 01.08.11, 485 C 32840/10
Eine Regelung, wonach der teilende Eigentümer von den Kosten für Verwaltung und Ansparung zur Rücklage befreit ist, ist nichtig.
AG München vom 01.08.11, 485 C 32840/10