
Verwalterwissen wird Eigentümern nicht rückwirkend angerechnet
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Erhält der Verwalter Kenntnis von einem vertragswidrigen Zustand (hier bauliche Veränderung durch einen Eigentümer im Gemeinschaftseigentum) wird sein Wissen nicht den Eigentümern angerechnet. Erst mit Weitergabe dieses Wissens in der Versammlung und entsprechender Beschlussfassung erlangen die Eigentümer Kenntnis. Dies hat u. U. erhebliche Auswirkung auf den Beginn von Verjährungsfristen.